Bekanntmachungen
Bekanntmachung der Aufstiegsprüfung 2026
Gemäß der Verordnung über die Grundsätze für den dienstlichen Aufstieg und den Titelwechsel des Personals von Gemeinden, deren angegliederten Dienststellen und kommunalen Verwaltungsverbänden sowie dem Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel, Generaldirektion für Kommunalverwaltungen, vom 25.12.2025 mit der Nummer 1436416, wurde die Durchführung einer Prüfung für den dienstlichen Aufstieg und den Titelwechsel im Jahr 2026 für unser dem Gesetz Nr. 657 unterliegendes Personal als angemessen erachtet. Die Bewerbungsfrist für diejenigen, die an der Prüfung für die in Anhang 1 aufgeführten Titel teilnehmen möchten, endet am 01.02.2026 mit Dienstschluss. Nach diesem Datum eingehende Bewerbungen werden nicht berücksichtigt. Bewerbungen sind unter Ausfüllung des „Bewerbungsformulars für die Aufstiegsprüfung“ persönlich bei der Direktion für Kanzleiangelegenheiten einzureichen.
Die Prüfung für den dienstlichen Aufstieg und den Titelwechsel des kommunalen Personals wird im Rahmen des mit der prüfungsdurchführenden Institution festzulegenden Prüfungsplans durchgeführt. Einzelheiten zur Online-Bewerbung, zur Prüfungsgebühr, zu den Prüfungszentren, zum Prüfungsverfahren und zum Punktbewertungssystem sowie zur Anzahl der Prüfungsfragen, zum Prüfungsveratum, zur Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, zum Zugang zu den Prüfungsfragen, zu den Einspruchsverfahren und zu anderen ähnlichen Angelegenheiten werden gesondert bekannt gegeben.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE PRÜFUNG ZUM DIENSTLICHEN AUFSTIEG UND TITELWECHSEL
1- Personal, das die geforderten Voraussetzungen am letzten Tag der für die ausgeschriebenen Planstellen festgelegten Bewerbungsfrist erfüllt, kann sich nur für eine der Stellen mit unterschiedlichen Titeln, für die es die Bewerbungsvoraussetzungen erfüllt, schriftlich bewerben.
2- Personen, die im Wege des dienstlichen Aufstiegs oder des Titelwechsels ernannt werden sollen, müssen die schriftliche und mündliche Prüfung erfolgreich bestehen.
3- Auch Personen, die sich im Rahmen der einschlägigen Gesetzgebung im Urlaub befinden, einschließlich derer, die sich im unbezahlten Urlaub befinden, können sich bewerben und an der Prüfung teilnehmen.
Die für die betreffende Prüfung ausgeschriebenen Titel und Bewerbungsvoraussetzungen sind unten in den Anhängen aufgeführt.